# Schuldner/Schuldnerin:
LEHMANN Hungerbühler Christian, Stiftshaldenstrasse 32, 8951 Fahrweid
# PLZ/Ort der Steigerung:
8370 Sirnach
Datum der Steigerung: 03.09.2009
# Zeit:
15:00
Lokal: Restaurant Bahnhof
# Steigerungsbedingungen:
Sonstige Angaben: Auflage der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses beim Betreibungsamt Sirnach vom 11. bis 20. August 2009
# Eingabefrist:
05.08.2009
# Steigerungsobjekte:
Grundstück:
Grundbuch Sirnach: Liegenschaft Nr. 936, Plan 27, Rosenbärg: 775 mw Wohnhaus, Garage Vers.Nr. 575.148, Rosensteig 1 (102 m2) und Gartenanlage (673 m2)
Betreibungsamtliche Schätzung: CHF 350'000.00
Die Verwertung wird verlangt infolge Betreibung auf Grundpfandverwertung durch den Grundpfandgläubiger im 1. Rang.
# Bemerkungen:
Vor dem Zuschlag ist eine Anzahlung von CHF 50’000.00 in bar, oder durch Check einer Bank mit Sitz in der Schweiz (kein Privatcheck), ausgestellt auf die Order des Betreibungsamtes Sirnach , zu zahlen.
Im übrigen Verweisen wir auf die Publikation in SHAB und Amtsblatt des Kt TG.
Es ergeht hiermit an die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten die Aufforderung, binnen der Eingabefrist dem unterzeichnenden Betreibungsamt ihre Ansprüche an dem Grundstück, insbesonders auch für Zinsen und Kosten, anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und welchen Termin. innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Freitag, 17. Juli 2009
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen